Allgemeine Geschäftsbedingungen der BEEValid GmbH, Hersbrucker Str. 9, 91207 Lauf an der Pegnitz (nachstehend „BEEValid“ genannt)
Inhaltsverzeichnis
II. Besonderer Teil: Lieferung von Hardware und Zubehör 4
III. Besonderer Teil: Wartung von Hardware 5
IV. Besonderer Teil: Softwaremiete 7
V. Besonderer Teil: Softwarekauf 8
VI. Besonderer Teil: Softwarepflege 10
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
BEEvalid ist ein spezialisierter Anbieter von automatisierten Identitätsprüfungslösungen, insbesondere des BEEvalid IdentityHive. Das Leistungsangebot umfasst die Bereitstellung von physischen Identitätskabinen (Hardware), die Überlassung der für den Betrieb notwendigen Identifizierungs-Software sowie damit verbundene Implementierungs-, Wartungs- und Supportleistungen.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen BEEvalid und dem Kunden. Sie gliedern sich in einen allgemeinen Teil (Ziffer I Allgemeiner Teil) und besondere Teile (Ziffern II., III., IV., V. jeweils Besonderer Teil), wobei letztgenannte Teile spezifische Regelungen zu den jeweiligen konkreten Leistungen von BEEValid beinhalten. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen. Für sonstige Lieferungen- und Leistungen anderer Art, ferner für sonstige Drittsoftware oder -hardware können darüber hinaus weitergehende oder ergänzende Vertragsbedingungen gelten.
Lieferungen und Leistungen von BEEValid erfolgen ausschließlich zu diesen AGB. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn BEEValid ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltlose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch BEEValid bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen. Fener gelten diese AGB auch dann, wenn BEEValid in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos durchführt.
Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit erstmaliger Bestellung zu den vorliegenden AGB nimmt der Kunde ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an, falls laufende Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden wirklich sicher sind und auch für die Zukunft (nicht nur gelegentlich) von den Parteien gewollt sind.
Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung von BEEValid in Textform (z.B. Brief, E-Mail) maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber BEEValid abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Zustandekommen des Vertrags
Alle Angebote von BEEValid sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. BEEValid ist berechtigt dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von vier (4) Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden. Diese Frist verkürzt sich bei Liefergegenständen, die bei BEEValid „auf Lager“ sind, auf zwei (2) Wochen.
Im jeweiligen Vertrag ist der konkrete vom Kunden gewünschte Umfang der von BEEValid zu erbringenden Leistungen sowie das hierfür vom Kunden zu leistende Entgelt im Detail ausgestaltet. Der abzuschließende Vertrag bezeichnet in diesem Sinne die Vereinbarungen über die Lieferungen und Leistungen von BEEValid, die auf die vorliegenden AGB sowie ggfs. weitere Anlagen Bezug nehmen. Konkrete Systemvoraussetzungen zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen von BEEValid sind gesondert zwischen den Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses sowie über die Kennzeichnung in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen aufgeführt, auf welche im Vertrag Bezug genommen wird.
Änderungen des Leistungsumfangs
Änderungswünsche des Kunden hinsichtlich des Leistungsumfangs, der Spezifikationen oder der Projektanforderungen (nachfolgend „Change Request“) sind BEEValid in Textform mitzuteilen.
BEEValid prüft den Change Request und teilt dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob und zu welchen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich Vergütung, Zeitplan und technischer Machbarkeit) die Änderung durchgeführt werden kann.
BEEValid ist berechtigt, für die Prüfung des Change Requests eine gesonderte Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der aktuell gültigen Preisliste zu verlangen.
Jede vom Kunden gewünschte Änderung kann zu einer Erhöhung der Vergütung und/oder einer Verlängerung der vereinbarten Fristen führen.
BEEValid setzt die Änderungsanforderung erst nach ausdrücklicher Einigung über die neuen Konditionen um. Die Einigung muss in Textform dokumentiert sein.
Sofern sich durch eine angeforderte Änderung bereits begonnene Arbeiten als ganz oder teilweise nutzlos erweisen, hat der Kunde die bereits erbrachte Leistung und die dadurch entstandenen Kosten in vollem Umfang zu vergüten.
BEEValid bemüht sich Änderungswünsche umzusetzen und wird dies nicht unbillig verweigern.
BEEValid kann einen Change Request insbesondere ablehnen, wenn:
die Umsetzung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar ist,
die Änderung zu einer wesentlichen Abweichung vom ursprünglichen Vertragsgegenstand führen würde, oder
die Parteien keine Einigung über die zusätzlichen Kosten oder den geänderten Zeitplan erzielen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, BEEValid einseitig zu einer Änderung der vereinbarten Leistungen oder Bedingungen zu verpflichten.
Ohne ausdrückliche Zustimmung von BEEValid bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.
Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von BEEValid zu vertreten ist und der BEEVALID mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. BEEValid wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Leistung bereitstellen zu können. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit wird der Kunde unverzüglich informiert
Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen werden in Textform vereinbart. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn BEEValid dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und -fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Kunde auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden Voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
BEEValid ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, BEEValid erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von BEEValid unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Betriebsstörungen sowohl bei BEEValid wie bei ihren Vorlieferanten die BEEValid ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, ist BEEValid für die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von den Lieferverpflichtungen befreit. BEEValid wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. BEEValid und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Verzögerung länger als drei Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
Preise und Preisanpassung
Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß allgemeiner Preisliste von BEEValid, auf welche vor Vertragsschluss hingewiesen wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz von BEEValid. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert gemäß Preisliste von BEEValid bzw. nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
Das geschuldete Entgelt ist sofort bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. BEEValid ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Die Rechnungen von BEEValid sind entsprechend der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Sind keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart, so sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt.
Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen von BEEValid nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind - insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige Abgaben -, ist BEEValid nach billigem Ermessen berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von BEEValid nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt, sodass in keinem Fall ein zusätzlicher Gewinn erzielt wird. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Änderungen werden dem Kunden auf schriftliches Verlangen nachgewiesen. BEEValid wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Im Falle von nicht unwesentlichen (substanziellen) Preiserhöhungen steht dem Kunden ein Lösungsrecht in Form eines Sonderkündigungsrechts zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu. Eine substanzielle Preiserhöhung liegt ab einer Erhöhung des aktuell geltenden Preises um 5 Prozent vor. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts hat gegenüber BEEValid in Textform und innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung zu erfolgen. Soweit Lieferungen und Leistungen vom BEEValid nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht BEEValid das Recht zur Preisanpassung erstmalig sechs Wochen nach Vertragsschluss zu. Die Preisänderung kündigt BEEValid mindestens zwei Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform an. In dieser Änderungsmitteilung weißt BEEValid den Kunden gesondert auf ein etwaig bestehendes Sonderkündigungsrecht hin, sowie darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht form- und fristgerecht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Eine von BEEValid im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen durchgeführte Preisanpassung findet keine Anwendung auf bereits geschlossene Einzelverträge. Ein etwaiges sonstiges ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht bleibt unberührt.
Haftung
BEEValid haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die BEEValid arglistig verschwiegen hat sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ebenso haftet BEEValid unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BEEValid nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Kunden zurückgehen, sind für BEEValid in der Regel nicht vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BEEValid.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat BEEValid die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.
Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.
Benennung von Ansprechpartnern
Der Kunde benennt BEEValid einen Ansprechpartner für alle den Leistungsgegenstand betreffenden Angelegenheiten. Er ist in die Lage zu versetzen, alle den Leistungsgegenstand betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
Schutzrechte
Sollten die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde BEEValid unverzüglich schriftlich unterrichten und BEEValid die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen wird BEEValid auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Leistungsgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise modifizieren, so dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zur Beendigung des Vertrags berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch BEEValid das Recht zur Beendigung des Vertrags zu.
Die unter Ziffer I. 11.2. genannten Rechte des Kunden bestehen nur, wenn die Schutz- oder Urheberrechtsverletzung nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Kunden beruhen.
Einsatz von Subunternehmern
BEEValid ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen, es sei denn die persönliche Erbringung durch BEEValid ist aufgrund des Vertragszwecks zwingend erforderlich.
Referenzen
BEEValid ist berechtigt, den Namen des Kunden, das entsprechende Firmenlogo sowie die Projektbeschreibung auf ihrer Firmenhomepage als Referenz zu verwenden.
Vor einer Benennung als Referenzkunde wird BEEValid dem Kunden den vorgesehenen Text/Darstellung zur Freigabe (in Textform) vorlegen. Mit der Freigabe wird BEEValid von der Geheimhaltungsverpflichtung ausdrücklich im vorgesehenen Umfang entbunden.
Der Kunde ist jederzeit berechtigt, mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen die weitere Benennung als Referenzkunde sowie die Nutzung des Firmenlogos zu untersagen.
Eigentums- und Urheberrechte
Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, Konzepte, Präsentationen, Dokumentationen sowie sonstige Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die von BEEValid im Rahmen dieses Vertrags erstellt oder dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, verbleiben – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – im Eigentum von BEEValid.
Alle Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich Urheberrechten, Markenrechten, Designrechten, Patentrechten sowie etwaiger sonstiger gewerblicher Schutzrechte und Know-how, die im Zusammenhang mit diesen Arbeitsergebnissen stehen oder durch deren Erstellung entstehen, verbleiben ausschließlich bei BEEValid.
Dem Kunden wird – soweit zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich – ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen sowie etwa daran bestehenden Schutzrechten eingeräumt.
Werden dem Kunden ausnahmsweise individualvertraglich ausschließliche Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen oder Schutzrechten eingeräumt, räumt der Kunde BEEValid ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, die Arbeitsergebnisse und Schutzrechte künftig für eigene Projekte und Zwecke kommerziell zu nutzen.
Export
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass IT-Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Die Vertragserfüllung steht ggf. unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Die Lieferungen und Leistungen von BEEValid sind grundsätzlich zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. BEEValid behält sich die Prüfung exportrechtlicher Bestimmungen vor und liefert vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung (z.B. Ausfuhrgenehmigung). Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen die für die Ausfuhr/Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen;
Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Sie unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig bei den zuständigen Behörden erkundigen. BEEValid übernimmt keine Haftung für Export-zulässig und –tauglichkeit bei Weiterlieferung ihrer Produkte durch den Kunden an Dritte.
Geheimhaltung, Datenverarbeitung und -speicherung
Der Kunde hat Geschäftsgeheimnisse von BEEValid im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind - unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Kunden bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Kunden bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von BEEValid selbst gewonnen wurden oder die dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als für die vertraglich zwischen BEEValid und dem Kunden vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Kunde nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder - soweit dies technisch nicht möglich ist - dauerhaft zu sperren.
Der Kunde darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zu BEEValid befasst sind und die Information vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Kunde wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Kunde dies zu tun verpflichtet ist.
Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
Verstößt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch BEEValid nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, denen gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird.
BEEValid verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der DSGVO sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des BDSG. Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter https://beevalid.de/datenschutzerklaerung, die einen detaillierten Überblick über die Datenschutzhinweise geben.
Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen regelmäßig der Textform.
Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von BEEValid zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. BEEValid ist jedoch stets berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort ist der Sitz von BEEValid, soweit zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Besonderer Teil: Lieferung von Hardware und Zubehör
Vertragsgegenstand
Im Rahmen der Lieferung von Hardware und Zubehör ist Vertragsgegenstand der Verkauf und die Übereignung von Hardware, insbesondere, des IdentityHive.
Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
Hardware- und ggf. Betriebssoftware können ggf. (Re-)Exportrestriktionen unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.
Lieferung und Lieferverzug
Die Lieferung erfolgt ab Werk von BEEValid, (EXW Incoterms®), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Kaufgegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). BEEValid ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Der Kunde kann frühestens vier (4) Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten/unverbindlichen Liefertermins/-frist BEEValid auffordern zu liefern (Mahnung). Diese Frist verkürzt sich auf zwei (2) Wochen bei Kaufgegenständen, die bei BEEValid „auf Lager“ sind. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt BEEValid bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt der Kaufgegenstand ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.
Kann der Kunde die von BEEValid zur Auslieferung bereitgestellten Kaufgegenstände ganz oder teilweise zumindest vorübergehend nicht abnehmen und befindet er sich damit in Annahmeverzug, ist BEEValid berechtigt, die Kaufgegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden auf ihrem Betriebsgelände oder einem anderen Lagerort ihrer Wahl unter Berücksichtigung des Interesses des Kunden zu lagern. BEEValid wird dem Kunden unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung stellen, insbesondere dem Kunden anfallende Kosten. Der Kunde hat BEEValid rechtzeitig darüber zu informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die zur Auslieferung bereitgestellten Kaufgegenstände rechtzeitig abzunehmen. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, sich im Rahmen der gebotenen Sorgfalt unverzüglich um anderweitige Möglichkeiten zur Abholung der Kaufgegenstände, insbesondere alternative Transportmittel/-wege zu bemühen.
Im Falle der Nichtabnahme kann BEEValid von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Eigentumsvorbehalt
Ist der Kunde Endkunde der gelieferten Kaufgegenstände, behält sich BEEValid das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Ist der Kunde gewerbsmäßiger Wiederverkäufer der gelieferten Kaufgegenstände, so gelten die Ziffern II. 3.3 bis 3.8:
Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller von BEEValid aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum von BEEValid. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen von BEEValid gegen den Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine das Eigentum von BEEValid gefährdende Verfügung jedweder Art zu treffen.
Wird ein Vorbehaltsprodukt durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht BEEValid das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswerts zu. Erlischt das Eigentum von BEEValid durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde an BEEValid bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts und verwahrt sie für BEEValid unentgeltlich. Die hierdurch BEEValid zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsprodukte.
Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder durch Eigentumsverlust durch Verbindung des Vorbehaltsprodukts mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsprodukte entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte bereits jetzt an BEEValid ab; BEEValid nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Ziffer II. 3.6 Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich für BEEValid im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis von BEEValid, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich BEEValid nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von BEEValid hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen.
Die Rechte des Kunden zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsprodukte sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Kunden. Die gesetzlichen Rechte eines - auch vorläufigen - Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände/Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und BEEValid bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt BEEValid zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. einer Wiederbeschaffung der Kaufgegenstände/Vorbehaltsprodukte aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Übersteigt der realisierbare Wert der BEEValid nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von BEEValid gegen den Kunden um mehr als 10 %, wird BEEValid insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um BEEValid unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.
Gewährleistung
Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Kaufgegenstände sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Kaufgegenstände mangelfrei sind. Abweichungen im Aussehen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens BEEValid bleiben vorbehalten, sofern die Kaufgegenstände nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist BEEValid hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Soweit die gelieferten Kaufgegenstände einen Mangel aufweisen, kann BEEValid nach eigener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht dieser BEEValid und deren Personal die für Prüfung und Beseitigung sowie eventuellen Transport erforderlichen Arbeiten und dafür ungehinderten Zutritt zu den entsprechenden Geräten/Räumen.
An ggf. mitgelieferter Software stehen regelmäßig dem Hersteller als Drittem Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Nutzungsrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
Die Mängelbeseitigung durch BEEValid kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.
Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei BEEValid entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurden, trägt der Kunde.
Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann BEEValid den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist BEEValid berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen.
Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Anbieter verschuldeten Datenverlust haftet der Anbieter deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer I.8. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des jeweiligen Kaufgegenstandes.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer I.8 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Besonderer Teil: Wartung von Hardware
Vertragsgegenstand
Gegenstand ist die Erbringung der im jeweiligen Angebot näher spezifizierten durch BEEValid nach Maßgabe dieser AGB sowie nach Maßgabe der getroffenen individualvertraglichen Abreden der Parteien im Rahmen der Bestellung.
BEEValid erbringt nach Vereinbarung die folgenden Leistungen:
Instandhaltung
Instandsetzung
Hotline/Helpdesk
sonstige Wartungsleistungen
BEEValid erbringt Leistungen nur während ihrer üblichen Geschäftszeiten; diese sind Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr („Servicezeit“). Wünscht der Kunde die Erbringung von Leistungen außerhalb der Servicezeit („erweiterte Servicezeit“), wird sich BEEValid nach besten Kräften darum bemühen, diesem Wunsch nachzukommen. Für außerhalb der Servicezeit erbrachte Leistungen kann BEEValid eine gesonderte Vergütung verlangen. Erforderliche Termine werden zwischen BEEValid und dem Kunden abgestimmt.
Die Vertragsgeräte befinden sich an den vereinbarten Standorten. Der Kunde wird BEEValid die Umsetzung eines Vertragsgeräts an einen Standort unverzüglich mitteilen. Soweit die Umsetzung eines Vertragsgeräts Auswirkungen auf die von BEEValid zu erbringenden Leistungen hat, ist ein Change-Request nach Ziffer I.3 dieser AGB durchzuführen.
Auf Wunsch von BEEValid bietet der Kunde den Anschluss an die Ferndiagnose- und -wartungseinrichtungen an. Die für die Installation der hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen entstehenden Kosten trägt BEEValid.
BEEValid wird dem Kunden unverzüglich in Textform mitteilen, wenn eine Vorgabe oder Forderung des Kunden oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten von BEEValid ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist, bzw. wenn eine für den Kunden wirtschaftlichere Lösung besteht. Darüber hinaus wird BEEValid mitteilen, wenn die Hardware und/oder deren Betriebssituation nicht oder nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik oder den Anforderungen an die IT-Sicherheit entspricht.
BEEValid hat ausgewechselte Komponenten zu entsorgen oder zu verwerten. Soweit sich auf ausgetauschten Komponenten Daten befinden, gewährleistet BEEValid eine datenschutzkonforme Entsorgung. Vor der Entsorgung von Daten wird BEEValid den Kunden hierauf hinweisen. Den mit der Datenentsorgung verbundenen Aufwand kann BEEValid gesondert nach der aktuell gültigen Preisliste von BEEValid vergütet verlangen. Vor dem Abtransport hat BEEValid dem Kunden die Gelegenheit zu geben, nicht vom Vertrag erfasste Teile und Anbauten zu entfernen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum von BEEValid, die neu eingebauten in das Eigentum des Kunden über.
Instandhaltung
BEEValid erbringt gemäß den jeweils gültigen Herstellerspezifikationen/Richtlinien alle Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte und der Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen der Eignung der Vertragsgeräte zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung – unabhängig vom Vertretenmüssen einer derartigen Beeinträchtigung – („Störung“) dienen.
Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Vertragsgeräte maßgeblichen Herstellerspezifikationen/Richtlinien ergeben sollen in den Vertragsunterlagen aufgeführt sein. Sofern diese BEEValid nicht vorliegen, hat der Kunde diese in Kopie BEEValid zu übergeben. Ändern sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Vertragsgeräte maßgeblichen Herstellerspezifikationen/Richtlinien, werden sich die Vertragsparteien hierüber unverzüglich informieren und – soweit erforderlich – eine Change Request gemäß Ziffer I.3 vornehmen.
Soweit keine herstellerspezifischen Vorgaben für die Instandhaltung der Vertragsgeräte bestehen oder von BEEValid von den herstellerspezifischen Vorgaben abweichende Instandhaltungsleistungen zu erbringen sind, ergeben sich die von BEEValid im Rahmen der Instandhaltung zu erbringenden Leistungen aus den Vereinbarungen der Parteien.
Soweit Instandhaltungsleistungen dazu führen, dass ein Vertragsgerät vorübergehend nicht genutzt werden kann, ist dies zuvor mit dem Kunden abzustimmen.
Soweit nicht anders vereinbart, ist BEEValid nicht verpflichtet, Instandhaltungsleistungen für Hardware zu erbringen, sofern diese vom Herstellersupport abhängen, der Hersteller diesen Support nicht mehr anbietet und BEEValid die betroffenen Leistungen aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen auch nicht anderweitig in zumutbarer Weise erbringen kann.
Instandsetzung
Nach Eingang einer Störungsmeldung beginnt BEEValid innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit der Beseitigung der Störung („Reaktionszeit“). BEEValid wird die Störung unter Berücksichtigung der jeweiligen Reaktionszeit innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen („Beseitigungszeit“).
Die Angemessenheit der Reaktionszeit richtet sich nach dem Grad der Störung. Die Vertragsparteien können individualvertraglich konkrete Reaktions- und Beseitigungszeiten vereinbaren (Service-Level-Agreement). Es gelten die folgenden Definitionen.
Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung eine Vertragsgeräts unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung eines Vertragsgeräts erheblich eingeschränkt ist.
Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung eines Vertragsgeräts ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
Die Zuordnung zu einer Störungsklasse erfolgt einvernehmlich. Können sich die Vertragsparteien nicht unverzüglich einigen, ist die Zuordnung durch den Kunden maßgeblich. BEEValid bleibt es unbenommen, die vom Kunden vorgenommene Zuordnung nach der Störungsbeseitigung im Wege eines zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden Eskalations-/Streitbeilegungsverfahrens überprüfen zu lassen.
Sollte sich herausstellen, dass der Kunde die Störung zu Unrecht einer höheren Klasse zugeordnet hat und BEEValid hierdurch zusätzliche Aufwendungen entstanden sind, ist BEEValid berechtigt, diese vom Kunden ersetzt zu verlangen.
Die Berechnung der zusätzlichen Aufwendungen erfolgt auf Basis der vereinbarten Tages- bzw. Stundensätze.
Die Berechnung der Reaktionszeiten erfolgt ab Eingang einer Störungsmeldung ausschließlich innerhalb der Servicezeiten. Soweit die Vertragsparteien eine erweiterte Servicezeit vereinbart haben, findet diese Anwendung.
Hotline/Helpdesk
Soweit vereinbart, stellt BEEValid im Rahmen der Servicezeit BEEValid dem Kunden eine Hotline zur Entgegennahme von Störungsmeldungen und zur Behebung einfacher Störungen zur Verfügung. Zur Abgabe von Störungsmeldungen sind nur die hierfür auf Seiten des Kunden autorisierten Personen berechtigt.
Störungen können vorbehaltlich Ziffer III. 4.3. telefonisch oder per E-Mail gemeldet werden.
Stellt BEEValid ein Ticket-Tool zur Verfügung ist der Kunde verpflichtet dieses zu nutzen und bei Möglichkeit Störungen über das Ticket-Tool zu melden, soweit es ihm zumutbar ist. BEEValid eröffnet in diesem Fall bei jeder Störungsmeldung ein Ticket.
Das Ticket enthält mindestens folgende Angaben:
(fortlaufende) Ticketnummer,
kurze Beschreibung der Störung,
Klassifizierung der Störung gemäß Ziffer III. 3.2,
Zeitpunkt des Eingangs der Störungsmeldung,
betroffenes/gestörtes Vertragsgerät,
Name der meldenden Person,
Name der entgegennehmenden Person (Ticketersteller),
Zeitpunkt des Beginns der Störungsbeseitigung,
Bearbeitungsstatus (insbesondere getroffene Maßnahmen zur Störungsbeseitigung).
BEEValid aktualisiert das Ticket während des Prozesses der Störungsbeseitigung laufend. BEEValid räumt dem Kunden Zugriff auf das Ticket-Tool ein, sodass dieser jederzeit den Status des jeweiligen Tickets abrufen kann.
Service Levels
Soweit die Parteien Leistungsparameter wie konkrete Reaktions- und Beseitigungszeiten, Erreichbarkeiten der Hotline u.ä. vereinbaren, stellen diese keine verschuldensunabhängige Garantiezusage von BEEValid dar.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird BEEValid bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen im zumutbaren Umfang unterstützen. Der Kunde wird insbesondere folgende Leistungen erbringen:
Der Kunde wird BEEValid im Störungsfall unverzüglich informieren. Er ist verpflichtet, die aufgetretene Störung so präzise wie möglich unter Angabe der ihm bekannten und für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu beschreiben.
Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, von BEEValid billigerweise geforderte Informationen zu liefern, hat BEEValid daraus entstehende Leistungsstörungen, insbesondere die Nichteinhaltung von Service Levels, nicht zu vertreten. Darüber hinaus ist BEEValid berechtigt, den ihm dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand auf Grundlage der vereinbarten allgemeinen Stundensätze gesondert abzurechnen.
Der Kunde wird den von BEEValid zur Leistungserbringung eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort ermöglichen und seine Mitarbeitenden zu einer kooperativen Zusammenarbeit mit BEEValid und etwaigen Erfüllungsgehilfen anhalten, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.
Im Bedarfsfall wird der Kunde eine geeignete Möglichkeit zur geschützten und kostenlosen Lagerung von Materialien in unmittelbarer Arbeitsnähe zur Verfügung stellen.
BEEValid wird erforderliche Mitwirkungsleistungen rechtzeitig beim Kunden anfordern.
Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß und ist BEEValid ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer III. 6.9 ordnungsgemäß nachgekommen, ist BEEValid berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gegenüber dem Kunden auf Grundlage der vereinbarten allgemeinen Stundensätze gesondert in Rechnung zu stellen.
Besonderer Teil: Softwaremiete
Vertragsgegenstand
Im Rahmen der Softwaremiete ist Gegenstand des Vertrages (Mietvertrag) die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe dieser AGB, der Produktbeschreibungen von BEEValid sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien im Rahmen der Bestellung.
BEEValid schuldet Beratungsleistungen nur, wenn dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungsleistungen sind vom Kunden gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.
Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.
Nutzungsrechte
Dem Kunden steht das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zu, die Software im Objektcode in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt ist.
Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch BEEValid zugänglich gemacht werden.
Über die in den Ziffer IV. 2.2 genannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an BEEValid zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die BEEValid auszuhändigen.
Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung für den eigenen Gebrauch ist grundsätzlich unzulässig.
BEEValid kann die Rechte nach Ziffer IV. 2. aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn BEEValid das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen Ziffer IV. 2. verstößt.
Wenn die Rechte nach Ziffer IV. 2. entstehen oder wenn sie enden, kann BEEValid vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
Vergütung
Die Höhe der monatlich geschuldeten Vergütung richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien gemäß des in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch BEEValid. Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Miete regelmäßig anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.
Soweit nicht etwas Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wird, ist der Mietzins für den jeweiligen Monat im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fällig. Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird der Mietzins mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig.
Laufzeit und Kündigung
Die konkrete Mindestvertragslaufzeit richtet sich nach den jeweils im Einzelfall zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der BEEValid zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von BEEValid dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von BEEValid hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie BEEValid gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach deren Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.
Besondere Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Der Kunde wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen gemäß zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von BEEValid zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an BEEValid weiterleiten.
Der Kunde hat BEEValid nach vorangehender Ankündigung die Besichtigung der Software und der betreffenden Datenverarbeitungsanlagen zu gestatten, sofern der begründete Verdacht eines vertragswidrigen Gebrauchs besteht. Die Zugangsbefugnis ist auf die üblichen Geschäftszeiten des Kunden beschränkt. Ein allgemeines Zugangsrecht für andere Zwecke besteht nicht. Die Überprüfung darf nur durch einen auch gegenüber BEEValid zur Verschwiegenheit verpflichteten, dieser gegenüber weisungsunabhängigen Sachverständigen erfolgen, der Informationen nur dann und soweit an BEEValid herausgeben darf, als dass Lizenzverstöße vorliegen und soweit diese zur Durchsetzung von Lizenzverstößen erforderlich sind. Insbesondere ist der Sachverständige dann, wenn die Lizenzverstöße eingeräumt und entsprechende Schadensersatzansprüche befriedigt sind, nicht berechtigt, überhaupt Informationen herauszugeben. Die Prüfung muss mit einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich angekündigt werden.
Bei der Besichtigung und Durchführung der Überprüfung ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen bei seiner Prüfung keine personenbezogenen Daten Dritter übermittelt oder sonst wie offengelegt werden. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, dem Sachverständigen die zur Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Instandhaltung und Gewährleistung
BEEValid leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. BEEValid wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.
Der Kunde ist verpflichtet, BEEValid Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. Etwaige Mängel in den geschuldeten Leistungen von BEEValid werden nach Fehlerbeschreibung durch den Kunden umgehend behoben. Ist BEEValid eine Fehlerbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, so kann der Kunde anteilige Minderung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn der Mangel auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, wenn er nicht seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Bei wiederholten erheblichen Mängeln kann der Kunde darüber hinaus den Vertrag fristlos kündigen. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
Sofern es dem Kunden zumutbar ist, kann eine Mangelbeseitigung durch BEEValid mittels Datenfernübertragung erfolgen. Der Kunde hat BEEValid in diesem Fall entsprechende Zugriffsrechte zu gewähren. BEEValid hat hierbei die Vorschriften der Datenschutzgesetze sowie ihre Geheimhaltungspflichten zu beachten.
Haftung
Vorbehaltlich der Ziffer I.8 ist die Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ausgeschlossen.
Besonderer Teil: Softwarekauf
Vertragsgegenstand
Soweit der Kunde gegen Einmalzahlung Software im Wege des Kaufs erwirbt, ist Gegenstand des Vertrages die dauerhafte Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe dieser AGB, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe der getroffenen individualvertraglichen Abreden der Parteien im Rahmen der Bestellung.
Der Quellcode der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
Die Anwenderdokumentation kann bei Kunden mit Sitz in Deutschland in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Bei Kunden, die keinen Sitz in Deutschland haben, wird die Dokumentation in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
Für die Beschaffenheit der von BEEValid gelieferten Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist.
Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
BEEValid bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Wahl entweder (i) dem Kunden eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, den/die Lizenzschlüssel sowie die Anwendungsdokumentation überlässt oder (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt sowie ihm Lizenzschlüssel und Anwendungsdokumentation überlässt. Eine physische Überlassung der Anwenderdokumentation ist nicht geschuldet.
Nutzungsrechte
Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die erworbene Software auf Dauer in unveränderter Form im Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt ist. Die Software darf nur durch maximal die Art und Anzahl berechtigter Benutzer (sog. Clients) entsprechend der vom Kunden erworbenen Lizenzen der Software genutzt werden. Der Kunde darf zur Datensicherung von jedem Softwareprodukt eine Kopie herstellen. Er hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden.
Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt er jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
Der Kunde darf das gelieferte Softwareprodukt vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Die notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den Arbeitsspeicher.
Der Kunde darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation und des sonstigen begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden AGB auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten.
Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist grundsätzlich nicht gestattet. Sie ist nur für den eigenen Gebrauch zulässig, insbesondere zum Zwecke der Fehlerbeseitigung. Sofern die Handlung aus gewerblichen Gründen vorgenommen wird, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms unerlässlich ist und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht worden und/oder sonst wie zugänglich sind.
Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung von BEEValid nicht an Dritte weitergegeben werden.
Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem in der Beauftragung liegenden Vertragsangebots des Kunden und der hierauf gerichteten Auftragsbestätigung durch BEEValid, der Produktbeschreibungen sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien.
Eine über die vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung dieser AGB hinausgehende Nutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dem Kunden ist es regelmäßig nicht gestattet, die Software über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus Dritten insoweit zur Nutzung zu überlassen.
Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. Der Kunde darf ein ggf. eingesetztes Digital Rights Management (DRM), sonstige technische Sicherungen und/oder Informationen zur Rechteverwaltung nicht umgehen oder entfernen.
Der Kunde ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass BEEValid dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird BEEValid die ihr zustehenden Rechte geltend machen.
Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach Ziffer IV 2. Gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und widerrufbares Nutzungsrecht.
Überlässt BEEValid dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (zum Beispiel Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (zum Beispiel Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Stellt BEEValid eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von BEEValid, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. BEEValid räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen. Das Recht des Kunden zur Weitergabe des Vertragsgegenstands (gleich welcher Version) an Dritte bleibt hiervon unberührt.
Besondere Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die von BEEValid gelieferte Software unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und erkannte Mängel unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde hat gründlich die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Software zu testen und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration., bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) – insbesondere auch Lizenzschlüssel – Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BEEValid zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten.
Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von BEEValid zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstands zu übernehmen.
Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter BEEValid bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
Der Kunde beachtet die von BEEValid für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter allgemein zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
Soweit BEEValid über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er zum Beispiel Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
Der Kunde gewährt BEEValid zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. BEEValid ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. BEEValid ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren. Der Kunde ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen, insbesondere (i) eine vorherige schriftliche Verpflichtung der mit der Prüfung befassten Personen zur Geheimhaltung derartiger Geheimnisse zu fordern und/oder (ii) den Zugang zu derartigen Geheimnissen auf zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte zu beschränken, wenn die Parteien Wettbewerber sind.
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (zum Beispiel durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab auf eine fehlende Datensicherung hinweist, darf BEEValid davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.
Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten nach Ziffer IV. 3.
Gewährleistung
BEEValid leistet für Mängel der Software zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Hierzu überlässt BEEValid nach ihrer Wahl dem Kunden entweder einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel und passt die Anwendungsdokumentation entsprechend an; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn BEEValid dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
Bei Rechtsmängeln leistet BEEValid zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft sie nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
BEEValid ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
Der Kunde ist verpflichtet einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Kunden nach § 439 BGB bleiben unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunden – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Kunde den Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Software gemacht hat und billigerweise machen durfte.
Erbringt BEEValid Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür die billigerweise notwendige und angemessene Vergütung entsprechend ihren üblichen Sätzen verlangen, soweit der Aufwand vom Kunden verschuldet wurde. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht BEEValid zuzurechnen ist. Dem Kunden bleibt der Einwand der Mitverursachung bzw. des Mitverschuldens von BEEValid (§ 254 BGB) unbenommen.
Zu vergüten ist außerdem der billigerweise notwendige und angemessene Mehraufwand auf Seiten von BEEValid, der dadurch entsteht, dass der Kunde schuldhaft seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer IV 3.4 bis 3.6 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dem Kunden bleibt der Einwand der Mitverursachung bzw. des Mitverschuldens von BEEValid (§ 254 BGB) unbenommen.
Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde BEEValid unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt BEEValid, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit BEEValid ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit ihrer Zustimmung vor.
Ende des Nutzungsrechts
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (zum Beispiel durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Ziffer IV. 2.13 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber dem Verkäufer.
Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des jeweiligen Kaufgegenstandes.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer I. 8 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Besonderer Teil: Softwarepflege
Vertragsgegenstand
Im Rahmen der Softwarepflege ist Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Pflegeleistungen für an den Kunden überlassene Software nach Maßgabe dieser AGB, der Produktbeschreibungen von BEEValid sowie nach Maßgabe etwaiger getroffener individualvertraglicher Abreden der Parteien im Rahmen der Bestellung.
Die Pflege bezieht sich ausschließlich auf die jeweils aktuelle Version der Software sowie deren unmittelbare Vorgängerversion.
Eine Version umfasst sämtliche aktuellen Updates und Releases und wird durch die Stelle vor dem Punkt der Versionsnummer gekennzeichnet (z. B. 5.0). Einzelne Updates oder Releases innerhalb einer Version werden durch die Stelle nach dem Punkt gekennzeichnet (z. B. 4.1).
Ein Anspruch des Kunden auf gleichzeitige Pflege älterer Versionen (d. h. Versionen vor der Vorgängerversion) besteht nicht.
Wünscht der Kunde dennoch eine gleichzeitige Pflege mehrerer Versionen, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit BEEValid.
Leistungsgegenstand und Pflegeumfang
Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, erbringt BEEValid folgende Pflegeleistungen:
Dem Kunden werden alle neuen Programmstände (z. B. Updates) der vertragsgegenständlichen Software angeboten, die während der Vertragslaufzeit herausgegeben werden.
Während der üblichen Geschäftszeiten von BEEValid wird dem Kunden telefonische technische Unterstützung sowie nach Vereinbarung ein Ticketsystem zur Störungs- und Fehlerbehebung bzw. -umgehung angeboten.
Die Softwarepflege erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik und orientiert sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer. Pflegeleistungen werden ausschließlich für den zuletzt sowie den unmittelbar zuvor von BEEValid ausgelieferten Softwarestand erbracht.
BEEValid kann neue Softwareversionen entweder in derselben Form ausliefern, wie es bei der Erstauslieferung im Rahmen des Softwarekaufvertrags vereinbart war, oder dem Kunden elektronisch zur Verfügung stellen. Bei Änderungen des Standes der Technik behält sich BEEValid eine entsprechende Änderung des Auslieferungsweges vor.
Störungsbeseitigung
Nach einer Störungsmeldung des Kunden wird BEEValid unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation – insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen der Störung – mit der Beseitigung beginnen („Reaktionszeit“). BEEValid wird die Störung unter Berücksichtigung der jeweiligen Reaktionszeit innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen („Beseitigungszeit“).
BEEValid wird die Störungsmeldung in einem eigenen Ticketsystem dokumentieren. Dieses enthält (insbesondere) die gemeldeten Störungen sowie die zur Beseitigung ergriffenen Maßnahmen und ermöglicht dem Kunden die laufende Einsicht in den aktuellen Bearbeitungsstand.
Sobald für BEEValid erkennbar, wird BEEValid den Kunden über die mögliche Ursache der Störung sowie im weiteren Verlauf in angemessenen zeitlichen Abständen über den aktuellen Status der Störungsbeseitigung informieren.
Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Software unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Software erheblich eingeschränkt ist.
Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Software ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
Die Einordnung einer Störung erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien. Erzielen die Parteien hierüber nicht unverzüglich Einvernehmen, entscheidet der Kunde nach billigem Ermessen.
BEEValid ist berechtigt, eine solche Einordnung nach Beseitigung der Störung im Rahmen eines Eskalationsverfahrens überprüfen zu lassen.
Stellt sich im Eskalationsverfahren heraus, dass die Einordnung durch den Kunden unzutreffend war, ist BEEValid berechtigt, den ihr daraus entstandenen Mehraufwand gegenüber dem Kunden auf Grundlage der vereinbarten allgemein gültigen Stundensätze gesondert geltend zu machen.
Die Einhaltung der Beseitigungszeit wird ausschließlich innerhalb der allgemeinen Servicezeiten von BEEValid gemessen. Diese sind: Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr
Die Beseitigungszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung. Eine Störungsmeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten zur Beschreibung des Mangels hinreichend nachgekommen ist.
Weitergehende Support- und Pflegedienstleistungen (z. B. Vor-Ort-Service) sind nicht Gegenstand und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für Störungen, die nicht aus dem Einsatz der Software oder durch Dritthersteller-Module resultieren.
BEEValid kann Störungen in deutscher oder englischer Sprache entgegennehmen.
BEEValid ist berechtigt, den für die Störungs-Bearbeitung verantwortlichen Mitarbeitenden jederzeit auszutauschen.
BEEValid ist nicht verpflichtet, Updates, Upgrades u.ä. in bestimmten Zyklen zu veröffentlichen.
Anpassungen an geänderte zwingende Rahmenbedingungen/geänderte Anforderungen aus der Sphäre des Kunden
BEEValid ist zu einer Anpassung des Programms an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (das heißt zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder aufgrund sich ändernder Anforderungen in der Sphäre des Kunden im Rahmen der geschuldeten Vergütung nicht verpflichtet. Entsprechende Leistungen werden von BEEValid gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung erbracht.
Sonstige Leistungen
Auf Wunsch des Kunden wird BEEValid die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Programm stehen, jedoch nicht in den Leistungen dieser Ziffer enthalten sind, gegen gesonderte Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für:
Leistungen von BEEValid vor Ort beim Kunden;
Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der allgemeinen Servicezeiten;
Leistungen an dem Programm, die infolge unsachgemäßer Behandlung oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, z. B. Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen, erforderlich werden;
Leistungen, die aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von BEEValid zu vertretender Umstände notwendig werden;
Leistungen im Zusammenhang mit der Installation überlassener Updates, Upgrades, Versionen oder Releases sowie Einweisungen und Schulungen hierzu;
Anpassungen des Programms an geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme in der Sphäre des Kunden;
Anpassungen des Programms, die über die geschuldeten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise auf geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden oder geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen beruhen.
BEEValid erbringt die Leistungen im Sinne dieser Ziffer VII. im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gegenüber dem Kunden.
Mitwirkungspflichten des Kunden
BEEValid ist von der Pflicht zur Erbringung von Pflegeleistungen befreit, ohne dass dies Auswirkungen auf die Zahlungspflicht des Kunden hat, sofern der Kunde es unterlässt, die jeweils aktuelle oder vorherige Version der Software sowie bereitgestellte Problemlösungen zu installieren, es sei denn, diese sind fehlerhaft. Der Kunde ist für die Installation selbst verantwortlich.
Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Instandsetzungen oder erhöhter Aufwand, die auf vertragswidriger Nutzung, abweichender Einsatzumgebung, unsachgemäßer Bedienung, Fremdeinwirkung, höherer Gewalt oder sonstigen nicht von BEEValid zu vertretenden Umständen beruhen. Dies gilt ebenso für Arbeiten an veränderter oder von Dritten gepflegter Software ohne vorherige Zustimmung von BEEValid.
Der Kunde wird BEEValid unverzüglich informieren, wenn die Software nicht ordnungsgemäß funktioniert, und die Umstände sowie Auswirkungen konkret und schriftlich schildern.
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung, damit Daten aus maschinenlesbaren Beständen mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
BEEValid kann verlangen, dass bei Störungsmeldungen die System- und Hardwareumgebung sowie das konkrete Auftreten der Fehler durch den Kunden beobachtet und dokumentiert wird. Dabei sind ggf. von BEEValid bereitgestellte Formulare zu verwenden. BEEValid kann außerdem verlangen, dass Fehlfunktionen reproduzierbar auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung gestellt werden.
BEEValid kann verlangen, dass der Kunde die Teilnahme an Schulungen zur Nutzung der gepflegten Software nachweist bzw. dass verantwortliche Mitarbeitende entsprechende Schulungen absolvieren.
Nutzungsrechte
BEEValid räumt dem Kunden an den in Erfüllung dieses Vertrags gelieferten Programmen oder Programmteilen (zum Beispiel Versionen, Patches, Bugfixes) und Dokumentationen Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung des Programms zugrundeliegenden Software-Überlassungsvertrags ein. Die BEEValid eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung des Vertrags unberührt. Es darf jedoch stets nur eine Version produktiv eingesetzt werden.
Die neue Version darf vor produktivem Einsatz zu Test- und Schulungszwecken genutzt werden. Frühere Versionen dürfen zur Dokumentation und für Notfälle archiviert werden. BEEValid räumt hierfür die erforderlichen Rechte ein.
Kündigung
Der Pflegevertrag kann mit einer Laufzeit von 1, 3 oder 5 Jahren abgeschlossen werden. Erfolgt keine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Gewährleistung
BEEValid gewährleistet, dass die im Rahmen des Pflegeservices erbrachten Leistungen keine Fehler enthalten, die den Wert oder die Tauglichkeit im Hinblick auf den vereinbarten Leistungsumfang aufheben oder erheblich mindern. Geringfügige Abweichungen bleiben außer Betracht. Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen Softwarekaufvertrag bleiben unberührt.
Bei Mängeln während vertragsgemäßer Nutzung wird der Kunde BEEValid eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung einräumen. Der Mangel ist nachvollziehbar und mit allen zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Kunde wird BEEValid bei der Mangelbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Für nicht reproduzierbare Mängel übernimmt BEEValid keine Gewähr.
Gelingt BEEValid die Behebung oder Umgehung eines Mangels trotz mehrfacher Bemühungen nicht, ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.